Dienstag, 26. Oktober 2010

Homepage für die Existenzgründung

Marketing gehört zu den Bereichen, die im Rahmen einer Existenzgründung sorgsam bedacht und fortlaufend optimiert werden müssen. Hierzu zählt auch ein professioneller Internet-Auftritt, der heutzutage als Standard im Geschäftsverkehr vorausgesetzt wird. Dass darüber hinaus die schönste Homepage wenig nutzt, wenn sie nicht besucht wird, weil sie nicht gefunden wird, sollte einleuchten. Mit Hilfe von Techniken zur Suchmaschinenoptimierung lässt sich in dieser Hinsicht Abhilfe schaffen. Wenn Existenzgründer nicht selbst über die erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügen, sollten professionelle Dienstleister in Form einer auf Webdesign spezialisierten Unternehmensberatung engagiert werden.

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Donnerstag, 21. Oktober 2010

Baufinanzierung für Selbstständige

Für eine Baufinanzierung, die beruflich Selbstständige auf dem Weg in die eigenen vier Wände angehen möchten, gehen die Uhren bisweilen ein klein wenig anders als für Arbeitnehmer. Dies betrifft insbesondere die Bonitätsprüfung durch die Kreditinstitute, die die Finanzierung bereitstellen sollen. Grundsätzlich ist eine Baufinanzierung ohne Eigenkapital schwieriger realisierbar. Die Zusammenarbeit mit einem versierten unabhängigen Finanzdienstleister kann eine Menge Wege ersparen. Entsprechendes gilt für die Integration zinsgünstiger öffentlicher Fördergelder in die Immobilienfinanzierung. Besonders zinsgünstige Förderdarlehen der öffentlichen Hand können zu einer weiteren deutlichen Ersparnis bei der Zinsbelastung. Mögliche Zuschüsse, Zulagen oder Steuervergünstigungen können im Einzelfall auch nicht unerhebliche Beträge ausmachen.

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Dienstag, 12. Oktober 2010

Rentenversicherung

Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems in Deutschland und dient der Alterssicherung der abhängig Beschäftigten. Finanziert wird sie im Wesentlichen durch die per Gesetz vorgeschriebene Teilnahme am Umlageverfahren. Auch weitere Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten, tragen zur Finanzierung bei. Die versicherungspflichtigen oder freiwillig Versicherten zahlen durch ihre Beiträge die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen. So wird der eigene Anspruch auf Rente erworben. Man nennt dieses System auch den Generationenvertrag.

Durch die Rentenversicherung sind die Risiken wie das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod abgesichert. Für jeden Fall gibt es eine entsprechende Rente. Auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Da sie der Abwendung der versicherten Risiken dient, sind diese Leistungen auch nicht als versicherungsfremd anzusehen. Das basiert auf dem Grundsatz „Reha vor Rente“, der zum Tragen kommt, wenn eine Altersrente vor Erreichen des Renteneintrittsalters beantragt wird. Bevor die Rente in so einem Fall ausgezahlt wird, muss zunächst geprüft werden, ob es nicht möglich ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Sollte das nicht mehr möglich sein, entsteht ein Rentenanspruch.

Jeder Versicherte hat einen persönlichen Versicherungsverlauf seiner rentenrechtlichen Zeiten, der als Grundlage der Leistungsberechnung dient. Die Höhe der Versicherungsleistung wird in dem Verfahren zur Kontoklärung abschließend durch einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid sowie danach vorgenommenen Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene rentenrechtliche Zeiten ermittelt.

Zu den Rentenleistungen gehört die Versichertenrente, die die Altersrente, Erwerbsminderungs- rente und die Erziehungsrente einschließt sowie die Hinterbliebenenrente. Wird die Altersrente zum 65. Lebensjahr beantragt, erhält der Versicherte nach geltender Rechtslage die Rente ohne Zu- oder Abschläge. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sich die Rente um 0,5 % pro Monat bei bis zu 2 Jahren, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie, Ausnahme hierbei ist die Rente für Schwerbehinderte. Neben dem Bezug der Regelaltersrente kann eine Beschäftigung ausgeübt werden. Diese Beschäftigung ist dann für den Bezieher rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss hingegen weiterhin einen Beitragsteil abführen, der jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Rentenansprüche des Rentners hat.
Um nicht von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben damit völlig umzustellen, streben manche Beschäftigte an, die Erwerbstätigkeit allmählich zu re- duzieren. Die Umsetzungsmöglichkeit dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Die Altersteilzeit wurde vor allem eingeführt, um Arbeitsplätze zu schaffen bzw. der Umsetzung von Personaleinspar- ungen in Betrieben gerecht zu werden. Man kann sie daher nicht Frührente nennen, vor allem, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Allerdings sind bei diesen betrieblichen Vereinbarung auch Rentenabschläge sehr häufig.
Ca. ein Sechstel aller Rentner beginnen Ihre Rente mit einer Erwerbsminderungsrente und über 90 % von denen wegen voller Erwerbsminderung. Erwerbsminderung tritt ein, wenn der Betroffene weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Es muss damit gerechnet werden, dass die Zahlungen der Erwerbsminderungsrente bis max. 10,8 % niedriger ausfallen. Ihre Versicherung Kiel bekommen Sie beim Versicherungsfachmann in der Eckernförderstraße 83 in Kiel.

Donnerstag, 7. Oktober 2010

Optionen für die bAV

Der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für die von einem Unternehmen erteilten Direktzusagen für die Betriebliche Altersvorsorge (bAV) hilft, die negativen Auswirkungen auf den Jahresabschluss der Gesellschaft zu vermeiden. Pensionsverpflichtungen werden auf diese Weise aus der Bilanz ausgelagert. Die durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) notwendige außerplanmäßige Dotierung der Pensionsrückstellungen kann in der Praxis ansonsten unschöne Spuren im Rahmen der Jahresabschlussanalyse durch die Hausbank hinterlassen. Eine Beeinträchtigung der Unternehmensfinanzierung durch künftig weniger günstige Kredite wäre eine mögliche Konsequenz aus einem verschlechterten Rating.

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Freitag, 1. Oktober 2010

Cashflow

Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens spielt der Cashflow eine herausragende Rolle. Es handelt sich um den in einer Periode, beispielsweise binnen eines Geschäftsjahres, erzielten Zahlungsmittelzufluss.
Er lässt sich vereinfacht dadurch ermitteln, dass zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag die Abschreibungen auf das Anlagevermögen, die Erhöhungen langfristiger Rückstellungen sowie die Zinsaufwendungen addiert werden und im Gegenzug Zuschreibungen auf das Anlagevermögen, Auflösungen langfristiger Rückstellungen und Zinserträge subtrahiert werden.
Die Bedeutung des Cashflows im Rahmen der Jahresabschluss- und Unternehmensanalyse wird dadurch deutlich, dass es für Kreditinstitute vornehmlich um die Beurteilung geht, inwieweit ein Kunde den Kapitaldienst für die zur Verfügung gestellten Finanzierungen vereinbarungsgemäß erbringen kann. Dieser setzt sich aus den Tilgungsleistungen und den Zinsen als Nutzungsvergütung für die Kapitalüberlassung zusammen. Da beide Positionen in einer Darlehensrate enthalten sind und bei ihrer Fälligkeit liquiditätswirksam werden, ist es somit sachgerecht, vorrangig auf den Cashflow als rechnerischen Saldo sämtlicher liquiditätswirksamer Größen abzustellen. Bei Problemen hinsichtlich der Finanzlage eines Unternehmens, die sich in kontinuierlich abnehmender Liquidität, einer steigenden Inanspruchnahme der Kreditlinie und/oder einem verschlechterten Rating seitens der Hausbank äußern, bietet es sich an, eine unabhängige Unternehmensberatung zu konsultieren.

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