Dienstag, 12. Oktober 2010

Rentenversicherung

Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems in Deutschland und dient der Alterssicherung der abhängig Beschäftigten. Finanziert wird sie im Wesentlichen durch die per Gesetz vorgeschriebene Teilnahme am Umlageverfahren. Auch weitere Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als versichert gelten, tragen zur Finanzierung bei. Die versicherungspflichtigen oder freiwillig Versicherten zahlen durch ihre Beiträge die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen. So wird der eigene Anspruch auf Rente erworben. Man nennt dieses System auch den Generationenvertrag.

Durch die Rentenversicherung sind die Risiken wie das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod abgesichert. Für jeden Fall gibt es eine entsprechende Rente. Auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht. Da sie der Abwendung der versicherten Risiken dient, sind diese Leistungen auch nicht als versicherungsfremd anzusehen. Das basiert auf dem Grundsatz „Reha vor Rente“, der zum Tragen kommt, wenn eine Altersrente vor Erreichen des Renteneintrittsalters beantragt wird. Bevor die Rente in so einem Fall ausgezahlt wird, muss zunächst geprüft werden, ob es nicht möglich ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Sollte das nicht mehr möglich sein, entsteht ein Rentenanspruch.

Jeder Versicherte hat einen persönlichen Versicherungsverlauf seiner rentenrechtlichen Zeiten, der als Grundlage der Leistungsberechnung dient. Die Höhe der Versicherungsleistung wird in dem Verfahren zur Kontoklärung abschließend durch einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid sowie danach vorgenommenen Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene rentenrechtliche Zeiten ermittelt.

Zu den Rentenleistungen gehört die Versichertenrente, die die Altersrente, Erwerbsminderungs- rente und die Erziehungsrente einschließt sowie die Hinterbliebenenrente. Wird die Altersrente zum 65. Lebensjahr beantragt, erhält der Versicherte nach geltender Rechtslage die Rente ohne Zu- oder Abschläge. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöht sich die Rente um 0,5 % pro Monat bei bis zu 2 Jahren, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie, Ausnahme hierbei ist die Rente für Schwerbehinderte. Neben dem Bezug der Regelaltersrente kann eine Beschäftigung ausgeübt werden. Diese Beschäftigung ist dann für den Bezieher rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss hingegen weiterhin einen Beitragsteil abführen, der jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Rentenansprüche des Rentners hat.
Um nicht von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben damit völlig umzustellen, streben manche Beschäftigte an, die Erwerbstätigkeit allmählich zu re- duzieren. Die Umsetzungsmöglichkeit dafür bietet das Altersteilzeitgesetz. Die Altersteilzeit wurde vor allem eingeführt, um Arbeitsplätze zu schaffen bzw. der Umsetzung von Personaleinspar- ungen in Betrieben gerecht zu werden. Man kann sie daher nicht Frührente nennen, vor allem, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Allerdings sind bei diesen betrieblichen Vereinbarung auch Rentenabschläge sehr häufig.
Ca. ein Sechstel aller Rentner beginnen Ihre Rente mit einer Erwerbsminderungsrente und über 90 % von denen wegen voller Erwerbsminderung. Erwerbsminderung tritt ein, wenn der Betroffene weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann. Es muss damit gerechnet werden, dass die Zahlungen der Erwerbsminderungsrente bis max. 10,8 % niedriger ausfallen. Ihre Versicherung Kiel bekommen Sie beim Versicherungsfachmann in der Eckernförderstraße 83 in Kiel.

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