Dienstag, 22. Juli 2014

Haftungsgefahren bei der Selbstständigkeit


Einer der wichtigsten Bereiche, über den sich ein angehender Gewerbetreibender oder Freiberufler im Vorfeld der Selbstständigkeit hinreichend Gedanken machen muss, sind Haftungsgefahren. Es gilt, diese zu erkennen und abzudecken bzw. zu begrenzen.

Die Haftungsfrage mündet unmittelbar in die Frage, welche Rechtsform das künftige Unternehmen haben soll. Einige Rechtsformen begrenzen die Haftung gegenüber Dritten dergestalt, dass nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet, nicht jedoch der oder die Gesellschafter. Hierunter fallen die GmbH, die Ltd. und die UG (haftungsbeschränkt). Jedoch sollte man sich darüber bewusst sein, dass die haftungsbegrenzende Wirkung durch den Firmenmantel der juristischen Person grundsätzlich nur eingeschränkt greift. Gegenüber Kreditinstituten, die durchweg die Hauptgläubiger eines Unternehmens darstellen, ist sie in der Praxis nicht gegeben. Banken und Sparkassen als Gläubiger verlangen bei einer GmbH, einer Ltd. und  einer UG (haftungsbeschränkt) grundsätzlich zur Sicherung ihrer Kredite eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter.

Betriebliche Versicherungen sind in Abhängigkeit vom Tätigkeitsbereich des Unternehmens und damit vom Risikogehalt der Geschäftstätigkeit zu prüfen. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung wird in aller Regel unumgänglich sein, um drohende Haftungsrisiken gegenüber Dritten im Umfang zu begrenzen bzw. auszuschließen und in einem Zuge auch eine passive Rechtsschutzfunktion, den Schutz vor unberechtigten Ansprüchen, als Schutz einzukaufen. Da letztendlich das Privatvermögen des Unternehmers einem Haftungsrisiko unterliegt, sofern es sich nicht um geschütztes Altersvorsorge-Vermögen handelt (Riester, Rürup, erworbene bAV-Ansprüche), sollte der Gesamtkomplex der Haftung mit einer versierten Unternehmensberatung im Vorfeld der Existenzgründung ganzheitlich besprochen werden.

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