Dienstag, 21. Dezember 2010

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung, also der staatlich vorgeschriebenen Versicherungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Folgen von Krankheit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und Betriebsunfällen. Zur Sozialversicherung zählen außer der Krankenversicherung die Pflegeversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung. Aufsicht über die Versicherungsträger sind die Arbeitsministerien der Länder und des Bundes sowie das Bundesversicherungsamt.
Die Beiträge zur Krankenversicherung teilen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu fest vereinbarten Teilen. Sie werden direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungsträger abgeführt. Der Arbeitnehmer erhält auf seiner Gehaltsabrechnung eine Mitteilung über die Höhe der Beiträge.
Zu den Versicherungsleistungen zählen die Krankenbehandlung, Gesundheitsvorsorge, Mutterschaftshilfe und Sterbegeld.
Das Sozialversicherungswesen wurde 1883 vom damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck eingeführt. Als erstes gründete er die Kranken- und Unfallversicherung. 1889 kam die Rentenversicherung dazu, im Jahr 1927 die Arbeitslosenversicherung und viel später 1995 die Pflegeversicherung.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen alle Versicherten gleichermaßen, sie ist ein Teil des Solidarsystems. Es ist egal, ob die Versicherten alt, jung, krank oder gesund sind. Der Beitragssatz ist gesetzlich vorgegeben und bezieht sich auf die Höhe des Einkommens. Zu den Versicherten gehören Arbeitnehmer mit höherem Einkommen genauso wie Geringverdiener oder beitragsfrei Versicherte. Rückstellungen für höhere Kosten älterer Versicherter gibt es nicht, die Kosten werden umlagefinanziert.
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für abhängig Beschäftigte bis zu bestimmten Einkommensgrenzen, Arbeitslosengeldempfänger, Rentner sowie Bezieher von Krankengeld oder Arbeitslosengeld II. Für Familienangehörige ohne eigenes Einkommen gibt es die Familienversicherung.
Für Bezieher von Einkünften oberhalb der Einkommensgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung oder Personen, für die die Versicherungspflicht beendet ist (geschiedene Ehepartner, Arbeitslose ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.) gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
Selbständige, Freiberufler und Beamte können sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sie müssen eine private Krankenversicherung abschließen.
In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag personenbezogen angepasst. Die Leistungen werden nach dem Kostenerstattungsprinzip gezahlt, d.h. meistens gehen die Versicherten in Vorleistung und reichen die Quittungen zur Erstattung bei der Krankenkasse ein. Ausnahme davon bilden Krankhauskosten. Die Krankenhäuser rechnen auch bei privat Versicherten direkt mit dem Krankenkasse ab, nachdem die Versicherten ihre Ansprüche an das Krankenhaus abgetreten haben.
Als Nachweis über die bestehende Krankenversicherung haben die Versicherten eine Versicherungskarte, die von den Arztpraxen elektronisch gelesen werden.

3 Kommentare:

Am/um 2. Oktober 2013 um 11:39 , Blogger Unknown meinte...

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Am/um 29. Oktober 2015 um 15:41 , Blogger mcwar00 meinte...

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