Montag, 31. Januar 2011

sale-and-lease-back

Für Unternehmen, die sich in einer finanziellen Krise befinden, die sich durch Ertrags- und Liquiditätsprobleme äußert, ist es in aller Regel zielführend, den Konsolidierungsprozess flankierend durch eine versierte Unternehmensberatung begleiten zu lassen. Die diesbezügliche Expertise stellt idealerweise auf eine ganzheitliche Betrachtung der Ursachen und Symptome ab, die den Betrieb vom Kurs abgebracht haben, und gewährleistet eine nachhaltige und strukturierte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der zeitlichen Rahmenbedingungen.
Ein Aspekt, der beispielsweise von den Kreditinstituten, die für das Unternehmen die Finanzierung des Anlagevermögens und/oder der Betriebsmittel zur Verfügung stellen, übersehen wird oder zumindest nicht vorrangig in Betracht gezogen wird, ist die Option des sogenannten sale-and-lease-back, einer Sonderform des Leasing. Hierbei werden Bestandteile des Sachanlagevermögens, die sich im Besitz und im wirtschaftlichen Eigentum eines Unternehmens befinden, an eine Leasinggesellschaft veräußert und sodann von dieser zur weiteren betrieblichen Nutzung gemietet. Möglich ist dieses Verfahren sowohl mit Mobilien als auch mit Immobilien.
Sofern das Sachanlagevermögen bilanzielle stille Reserven enthält, der gemeine Wert somit den Restbuchwert (bzw. in handelsrechtlicher Betrachtung den beizulegenden Wert) übersteigt, lassen sich diese Reserven durch sale-and-lease-back realisieren. Dieser Effekt ist zudem liquiditätswirksam, da der Verkaufserlös als Gegenwert die Betriebsmittel des Unternehmens stärkt. Zu beachten sind etwaige Steuerzahlungen, sofern im betreffenden Geschäftsjahr insgesamt nicht ausreichende Verluste erwirtschaftet werden oder Verlustvorträge bestehen. Beim sale-and-lease-back von Immobilien oder Betriebsvorrichtungen ist überdies zu prüfen, inwieweit die zugrunde liegende Baufinanzierung abgelöst werden muss oder von der bisherigen Bank weitergeführt wird, indem das Darlehen über einen Schuldnerwechsel der Leasinggesellschaft zur Verfügung gestellt wird.

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